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Eine gesetzliche Definition des Begriffs findet sich in Artikel 4 der DSGVO, dort wird der Begriff „Verarbeitung“ wie folgt definiert:
  • Es ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
D.h. jeder Vorgang oder Prozess, der in irgendeiner Form personenbezogene Daten verarbeitet, egal ob sie z.B. nur gespeichert oder für Auswertungen verwendet werden, ist eine Verarbeitungstätigkeit.