Translations:Datenschutz-Folgenabschätzung/42/de
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Sofern die Erforderlichkeit einer DSFA nicht durch eine klare Verpflichtung zur Durchführung bzw. Nicht-Durchführung vorgegeben ist, liegt es im Ermessen des Verantwortlichen die Erforderlichkeit der Durchführung der DSFA zu beurteilen. Dabei helfen die Angaben der Art. 29 Datenschutzgruppe. Die Handhabung der Liste der Kriterien ist wie folgt, mittels einer Faustregel zu empfehlen: Ein hohes Risiko besteht jedenfalls, wenn mindestens zwei der Kriterien erfüllt sind. In diesem Fall sollte eine DSFA durchgeführt werden.