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:: Hier werden die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitungen der einzelnen Datenkategorien aufgelistet. (Datenkategorien aus Haupt-VT) | :: Hier werden die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitungen der einzelnen Datenkategorien aufgelistet. (Datenkategorien aus Haupt-VT) |
Aktuelle Version vom 7. März 2024, 10:24 Uhr
Dazu müssen mehrere Punkte geklärt werden:
- Beschreibung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Hier kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Informationen erklärt werden, warum die Verarbeitungstätigkeit für den Zweck notwendig und verhältnismäßig ist.
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 5 Abs 1 a) DSGVO):
- Hier werden die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitungen der einzelnen Datenkategorien aufgelistet. (Datenkategorien aus Haupt-VT)
- Zweckbindungsprinzip (Art. 5 Abs 1 b) DSGVO):
- Es muss erklärt werden, warum die Verarbeitungszwecke bestimmt, eindeutig definiert und rechtmäßig sind.
- Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO):
- Es muss erklärt werden, warum die erhobenen Daten erforderlich, notwendig und relevant sind.
- Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO):
- Es muss beschrieben werden, welche Schritte unternommen werden um die Qualität der Daten (Korrektheit, Aktualität etc.) sicherzustellen.
- Es können Maßnahmen und Kontrollen, die die Qualität der Daten sicherstellen, verknüpft werden.
- Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO):
- Es muss die Speicherdauer (Löschfrist) der Daten inklusive Begründung für diese angegeben werden. Dies erfolgt allerdings schon im Schritt "Daten und Betriebsmittel" und wird daher hier nicht angeführt.