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Sofern die Erforderlichkeit einer DSFA nicht durch eine klare Verpflichtung zur Durchführung bzw. Nicht-Durchführung vorgegeben ist, liegt es im Ermessen des Verantwortlichen die Erforderlichkeit der Durchführung der DSFA zu beurteilen.
Sofern die Erforderlichkeit einer DSFA nicht durch eine klare Verpflichtung zur Durchführung bzw. Nicht-Durchführung vorgegeben ist, liegt es im Ermessen des Verantwortlichen die Erforderlichkeit der Durchführung der DSFA zu beurteilen.
Dabei helfen die Angaben der Art. 29 Datenschutzgruppe. Die Handhabung der Liste der Kriterien ist wie folgt, mittels einer Faustregel zu empfehlen: Ein hohes Risiko besteht jedenfalls, wenn mindestens zwei der Kriterien erfüllt sind. In diesem Fall sollte eine DSFA durchgeführt werden.
Dabei helfen die Angaben der Art. 29 Datenschutzgruppe. Die Handhabung der Liste der Kriterien ist mittels einer Faustregel wie folgt zu empfehlen: Ein hohes Risiko besteht jedenfalls, wenn mindestens zwei der Kriterien aus WP 248 (unten) oder mindestens eines der Kriterien aus Art. 35 DSGVO (oben) erfüllt sind. In diesem Fall sollte eine DSFA durchgeführt werden.

Aktuelle Version vom 20. Oktober 2023, 07:04 Uhr

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Sofern die Erforderlichkeit einer DSFA nicht durch eine klare Verpflichtung zur Durchführung bzw. Nicht-Durchführung vorgegeben ist, liegt es im Ermessen des Verantwortlichen die Erforderlichkeit der Durchführung der DSFA zu beurteilen.
Dabei helfen die Angaben der Art. 29 Datenschutzgruppe. Die Handhabung der Liste der Kriterien ist mittels einer Faustregel wie folgt zu empfehlen: Ein hohes Risiko besteht jedenfalls, wenn mindestens zwei der Kriterien aus WP 248 (unten) oder mindestens eines der Kriterien aus Art. 35 DSGVO (oben) erfüllt sind. In diesem Fall sollte eine DSFA durchgeführt werden.

Sofern die Erforderlichkeit einer DSFA nicht durch eine klare Verpflichtung zur Durchführung bzw. Nicht-Durchführung vorgegeben ist, liegt es im Ermessen des Verantwortlichen die Erforderlichkeit der Durchführung der DSFA zu beurteilen. Dabei helfen die Angaben der Art. 29 Datenschutzgruppe. Die Handhabung der Liste der Kriterien ist mittels einer Faustregel wie folgt zu empfehlen: Ein hohes Risiko besteht jedenfalls, wenn mindestens zwei der Kriterien aus WP 248 (unten) oder mindestens eines der Kriterien aus Art. 35 DSGVO (oben) erfüllt sind. In diesem Fall sollte eine DSFA durchgeführt werden.