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* Zweckbindungsprinzip (Art. 5 Abs 1 b DSGVO): | * Zweckbindungsprinzip (Art. 5 Abs 1 b) DSGVO): | ||
:: Es muss erklärt werden warum die Verarbeitungszwecke bestimmt, eindeutig definiert und rechtmäßig sind. | :: Es muss erklärt werden, warum die Verarbeitungszwecke bestimmt, eindeutig definiert und rechtmäßig sind. | ||
* Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 c DSGVO): | * Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO): | ||
:: Es muss erklärt werden warum die erhobenen Daten erforderlich, notwendig und relevant sind. | :: Es muss erklärt werden, warum die erhobenen Daten erforderlich, notwendig und relevant sind. | ||
* Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 d DSGVO): | * Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO): | ||
:: Es muss beschrieben werden, welche Schritte unternommen werden um die Qualität der Daten (Korrektheit, Aktualität | :: Es muss beschrieben werden, welche Schritte unternommen werden um die Qualität der Daten (Korrektheit, Aktualität etc.) sicherzustellen. | ||
:: Es können Maßnahmen und Kontrollen, die die Qualität der Daten sicherstellen, verknüpft werden. | :: Es können Maßnahmen und Kontrollen, die die Qualität der Daten sicherstellen, verknüpft werden. | ||
* Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 e DSGVO): | * Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO): | ||
:: Es muss die Speicherdauer (Löschfrist) der Daten inklusive Begründung für diese angegeben werden. Dies erfolgt allerdings schon im Schritt "Daten und Betriebsmittel" und wird daher hier nicht angeführt. | :: Es muss die Speicherdauer (Löschfrist) der Daten inklusive Begründung für diese angegeben werden. Dies erfolgt allerdings schon im Schritt "Daten und Betriebsmittel" und wird daher hier nicht angeführt. |
Version vom 28. Juli 2022, 10:36 Uhr
Dazu müssen mehrere Punkte geklärt werden:
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 5 Abs 1 a) DSGVO):
- Hier werden die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitungen der einzelnen Datenkategorien aufgelistet. (Datenkategorien aus Haupt-VT)
- Zweckbindungsprinzip (Art. 5 Abs 1 b) DSGVO):
- Es muss erklärt werden, warum die Verarbeitungszwecke bestimmt, eindeutig definiert und rechtmäßig sind.
- Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO):
- Es muss erklärt werden, warum die erhobenen Daten erforderlich, notwendig und relevant sind.
- Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO):
- Es muss beschrieben werden, welche Schritte unternommen werden um die Qualität der Daten (Korrektheit, Aktualität etc.) sicherzustellen.
- Es können Maßnahmen und Kontrollen, die die Qualität der Daten sicherstellen, verknüpft werden.
- Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO):
- Es muss die Speicherdauer (Löschfrist) der Daten inklusive Begründung für diese angegeben werden. Dies erfolgt allerdings schon im Schritt "Daten und Betriebsmittel" und wird daher hier nicht angeführt.