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| * Art. 35 Abs. 3 DSGVO | * Art. 35 Abs. 3 DSGVO: Betrifft die automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten bzw. strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie systematische, umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. | ||
Aktuelle Version vom 6. März 2023, 12:10 Uhr
Es gibt Fälle in denen es vorgeschrieben ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Dazu zählen:
- Art. 35 Abs. 3 DSGVO: Betrifft die automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten bzw. strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie systematische, umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
