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Gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche bei der Durchführung einer DSFA den Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde. Diese Konsultation bzw. das Ergebnis daraus oder Gründe für ihre Nicht-Durchführung können und sollen hier dokumentiert werden.